Unternehmen ohne Standort in der Europäischen Union, die innerhalb der Grenzen der Europäischen Union Waren oder Dienstleistungen verkaufen und personenbezogene Daten erheben, müssen einen Vertreter mit Sitz in der EU benennen. Dies gilt auch für Unternehmen, die Daten von EU-Bürgern zur Online-Nutzung, zur Nutzung von Online-Medien und Werbung erheben und verarbeiten. Anbieter kostenloser Websites und Apps unterliegen ebenfalls der Regelung der Benennung eines EU-Vertreters.
Hierbei bestimmt der Verantwortliche den entsprechenden Vertreter, der fortan eventuelle Kommunikation mit Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und betroffenen Personen führt. Nach § 44 BDSG ist dieser Vertreter auch Bevollmächtigter für den Erhalt von Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren, die Klagen wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zum Gegenstand haben.