Das ab 2023 geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen dazu, Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltpflichten zu erfüllen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt stufenweise, sodass zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten ab dem 01.01.2023 betroffen sind. Ab dem 01.01.2024 erstrecken sich die Verpflichtungen darüber hinaus auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Es ist sicher, dass auch kleinere Unternehmen als Zulieferer zukünftig von betroffenen Unternehmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten aufgefordert werden. Zudem sieht der Entwurf der EU Lieferketten-Richtlinie vor, dass die Pflichten in der Zukunft bei Mitarbeiterzahlen von 500 und einem Nettojahresumsatz von über 150 Mio. EUR bzw. nur 250 und über 40 Mio. EUR bestehen sollen.
Diese neuen Anforderungen, steigern die Ansprüche an die Compliance und das Risikomanagement.